Bauberatung

Sie wollen in der Stadt Mössingen, der Gemeinde Bodelshausen oder der Gemeinde Ofterdingen bauen? Dann besteht die Möglichkeit im Vorfeld einer Antragstellung eine Bau- und Planungsberatung in Anspruch zu nehmen.

Im Rahmen einer Bau- und Planungsberatung erhalten Sie Auskünfte zu:

  • allgemeinen und grundstücksbezogenen Themen des Baurechts
  • rechtsverbindlichen Bebauungsplänen
  • verfahrensfreien Vorhaben
  • dem Ablauf des Genehmigungsverfahrens
  • Vorlageberechtigungen
  • erforderlichen Antragsunterlagen
  • den am Verfahren beteiligten Fachstellen
  • örtliche Satzungen, wie der Stellplatzsatzung
  • formlosen Abweichungs- und Befreiungsanträgen

Bitte senden Sie Ihre Anfrage per Mail (mit Angaben zum Baugrundstück und einer Skizze des Bauvorhabens) an baurecht(at)moessingen.de.

Bitte beachten Sie:
Die Frage der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens ist Gegenstand des baurechtlichen ´Verfahrens und kann nicht im Rahmen einer Bau- und Planungsberatung beantwortet werden.

Wünschen Sie im Vorfeld des eigentlichen Baugenehmigungsverfahrens einen rechtsverbindlichen Bescheid zu einzelnen baurechtlichen Fragen Ihres Bauvorhabens? Dann beantragen Sie schriftlich einen Bauvorbescheid gemäß § 57 Landesbauordnung. In einem Bauvorbescheid können Sie einzelne oder konkrete Fragestellungen zu Ihrem Bauvorhaben von der Baurechtsbehörde beantworten lassen.

Information über die aktuelle Änderung der Landesbauordnung (LBO)

Zum 25. November 2023 ist das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz ergeben sich wesentliche Änderungen in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO):

Antragseinreichung:

Anträge und Bauvorlagen sind ab sofort direkt bei der Baurechtsbehörde Mössingen und nicht mehr über die Gemeinden Bodelshausen und Ofterdingen einzureichen.

Ab dem Jahr 2025 sind Anträge und Bauvorlagen rein elektronisch einzureichen.

Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen:

Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen künftig ausdrücklich vom Bauherren beantragt werden.

Beschränkung der Nachbarbeteiligung:

Durch das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren wird unter anderem die Nachbarbeteiligung neu geregelt.

Bislang wurden im Kenntnisgabeverfahren, im Bauvorbescheidverfahren wie auch im vollumfänglichen und vereinfachten Baugenehmigungsverfahren alle Eigentümer angrenzender Grundstücke („Angrenzer“) von der Gemeinde benachrichtigt. Dies ändert sich nun.

Ab sofort werden Angrenzer nur noch benachrichtigt, wenn für die Baugenehmigung eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften erforderlich ist. Die Beteiligung wird dadurch auf die Fälle begrenzt, in denen die Angrenzer tatsächlich unmittelbar in ihren nachbarlichen Belangen betroffen sind.

Bei Bauvorhaben, welche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und keine nachbarliche Belange berühren, wird demnach künftig keine Nachbarbeteiligung durchgeführt.

Diese Regelung steht in der Musterbauordnung des Bundes und wird in nahezu allen Bundesländern bereits so angewendet. Das bedeutet nicht, dass die Nachbarinnen und Nachbarn in ihren sie selbst betreffenden schützenswerten Rechten eingeschränkt werden, verschlankt aber das Verfahren erheblich. Indem Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen künftig vom Bauherren ausdrücklich beantragt werden müssen, wird sichergestellt, dass von Anfang an klar ist, ob nachbarliche Belange tangiert werden oder nicht. Zudem müssen die Baurechtsbehörden auch allen nicht beteiligten Nachbarinnen und Nachbarn, die in ihren Belangen berührt sein könnten, ihre Entscheidung bekannt geben. Damit wird sichergestellt, dass alle rechtzeitig von einem Vorhaben erfahren.

Weitere Informationen

Wenn Sie ein genehmigungs- oder kenntnisgabepflichtiges Vorhaben einreichen, müssen die erforderlichen Pläne von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser angefertigt werden. Bauvorlageberechtigt ist zum Beispiel wer die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führt.

Für bestimmte (kleinere) bauliche Anlagen sind auch andere Berufsgruppen, insbesondere Meister aus dem Bauhauptgewerbe bauvorlageberechtigt.

Sofern Sie nicht sicher sind, ob Sie für Ihr Vorhaben eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin bzw. einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser benötigen bzw. welche Qualifikation diese oder dieser haben muss, wenden Sie sich bitte zur Beratung an uns.

Die Rechtsgrundlage ist § 43 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).

Verfahrensfreie Nebengebäude


Manche Nebengebäude können Sie ohne ein Baugenehmigungsverfahren, also verfahrensfrei errichten. Allerdings müssen trotzdem alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Informieren Sie zudem Ihre Nachbarn über Ihr Vorhaben, insbesondere wenn Sie ein Gebäude an der Grundstücksgrenze errichten wollen.

Verfahrensfrei bedeutet nicht automatisch, dass das Gebäude an jeder Stelle zulässig ist. Unter Umständen können Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderen Vorschriften erforderlich sein.


Wann ist die Errichtung von Garagen und Geräteschuppen verfahrensfrei?


In den meisten Gebieten ist durch einen Bebauungsplan festgelegt, in welcher Weise das Grundstück bebaut werden darf, z.B. pro Grundstück nur ein Nebengebäude bis max. 25 m3. Diese Festsetzungen müssen auch durch verfahrensfreie Bauvorhaben eingehalten sein.

Ohne ein Baugenehmigungsverfahren und unter Voraussetzung, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten sind, können errichtet werden:
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten im Innenbereich bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt,
  • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m².

Garagen und Carports, die zusammen mit einem genehmigungspflichtigen Vorhaben errichtet werden, unterliegen ebenfalls der Genehmigungspflicht und werden mit dem Bauantrag des Hauptgebäudes behandelt.




Verfahrensfrei bedeutet, dass Sie für Ihr Bauvorhaben kein Genehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren durchführen müssen, also auch keine Entscheidung der Baurechtsbehörde benötigen.

Jedoch müssen Sie auch mit verfahrensfreien Vorhaben alle relevanten öffentlich-rechtlichen Normen, wie zum Beispiel die Vorgaben des Bebauungsplans, einhalten. Verantwortlich hierfür sind - mangels Entscheidung der Baurechtsbehörde - ausschließlich Sie selbst als Bauherrin oder Bauherr. Sofern Sie selbst nicht überprüfen können, ob und inwiefern entsprechende Regelungen betroffen sein könnten, empfiehlt es sich, sachkundigen Rat einzuholen, gegenenfalls auch im Rahmen einer Bau- und Planungsberatung.

Die Rechtsgrundlage ist § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Für jedes baurechtliche Verfahren (Genehmigungsverfahren, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Kenntnisgabeverfahren oder Antrag auf Ausnahme, Abweichung oder Befreiung) benötigen Sie Bauvorlagen. In diesen Plänen wird das geplante Vorhaben dargestellt, so dass es die Baurechtsbehörde auf die Übereinstimmung mit öffentlich-rechtlichen Normen überprüfen kann.

In vielen Fällen müssen die Bauvorlagen von einer bauvorlageberechtigten Person gefertigt werden, welche die entsprechenden Fachkenntnisse besitzt.

Sofern keine bauvorlageberechtigte Person erforderlich ist, können die Pläne auch durch die Bauherrschaft selbst oder Dritte ohne besondere berufliche Qualifikation gefertigt werden. In diesem Fall müssen die Pläne jedoch ebenfalls Mindeststandards einhalten. Insbesondere müssen die Darstellungen gemäß der einschlägigen technischen Regelungen erfolgen z. B. der Planzeichenverordnung. Selbstverständlich müssen die Pläne beurteilungs- beziehungsweise prüffähig sein.

Wichtig ist insbesondere:
  • maßstäbliche Pläne im Maßstab 1:100 (Grundrisse) und 1:500 (Lageplan/Lageplanskizze)
  • Darstellung von abzubrechenden Teilen oder alter Nutzungen in gelber Farbe
  • Darstellung von neu zu errichtenden Teilen oder neuer Nutzungen in roter Farbe flächig
  • Darstellung von Umbauten in roter Farbe schraffiert
  • ausreichende Vermaßung aller neu zu errichtenden Bauteile in der Maßeinheit cm
  • ausreichende Darstellung der Höhenverhältnisse des Grundstücks
  • Darstellung aller (relevanter) Ansichten im Maßstab 1:100

Gegebenenfalls können Sie aus dem Bauarchiv vorhandene Pläne verwenden und durch die entsprechende Einträge ändern. Beachten Sie dabei bitte das oben beschriebene Farbschema.


Rechtsgrundlage ist § 2 ff. Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums
und des Umweltministeriums über das baurechtliche Verfahren (LBO-VVO).


Für viele Bauvorhaben benötigen Sie einen amtlichen Lageplan. Das bedeutet, dass der für alle Bauvorhaben erforderliche Lageplan durch einen Sachverständigen, hier einen Vermessungsingenieur erstellt wird.

Einen solchen Lageplan benötigen Sie insbesondere dann, wenn Gebäude an der Grundstücksgrenze oder so errichtet werden sollen, dass die in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg geregelten Abstandsflächen unterschritten oder deren Mindesttiefe gerade eingehalten werden oder eine Abstandsflächenbaulast erforderlich ist.

Die Rechtsgrundlagen sind §§ 4 und 5 der Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums und des Umweltministeriums über das baurechtliche Verfahren (LBOVVO).
Liegt ein Bauvorhaben im sogenannten unbeplanten Innenbereich, ist das Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Der unbeplante Innenbereich liegt vor, wenn das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt und kein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt.

Nach § 34 BauGB ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach
„Art (1) und Maß (2) der baulichen Nutzung, der Bauweise (3) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (4) in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert (5) ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“
 

Kriterien des Einfügens:


(1) Art der baulichen Nutzung: Entspricht die vorhandene Eigenart der näheren Umgebung eindeutig einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung (BauNVO), ist die Art der Nutzung ausschließlich nach der entsprechenden Gebietskategorie (z.B. Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, etc.) zu beurteilen. Zulässig sind dann nur die unter dem entsprechenden Baugebietstyp der BauNVO aufgeführten Nutzungen.

(2) Für das Maß der baulichen Nutzung werden insbesondere die Grundfläche, die Geschosszahl und die Gebäudehöhen (Trauf- und Firsthöhe) eines Referenzgebäudes in der maßstabsbildenden Umgebung herangezogen. Entscheidend ist also die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes. Eine Kombination der genannten Faktoren (Grundfläche, Geschosszahl und Gebäudehöhen) von unterschiedlichen Gebäuden ist gemäß der gefestigten Rechtsprechung nicht möglich („Rosinentheorie“).

(3) Als Bauweise kommen in Anlehnung an § 22 BauNVO die offene und die geschlossene Bauweise in Betracht. Finden sich im Beurteilungsgebiet beide Bauweisen, ist der Bauherr frei, welche er wählt.

(4) Die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, entspricht der überbaubaren Grundstücksfläche in § 23 BauNVO. Sie bezeichnet also den Bereich eines Grundstücks, der bebaut werden darf. Im unbeplanten Innenbereich richtet sich der Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche (= Standort des Vorhabens) nach den tatsächlich vorhandenen Baufluchten und Bebauungstiefen der Umgebung. Spielräume entstehen aus uneinheitlicher Bebauung.

(5) Erschlossen ist ein Bauvorhaben, wenn es die erstmalige Herstellung der örtlichen Straßen, Grünanlagen, Versorgungseinrichtungen und Abwasseranlagen besitzt. Umgangssprachlich bedeutet dies, dass ein Zugang zu einer öffentlichen Straße vorhanden sein muss, welche den zu erwartenden Verkehr bewältigen kann. Im Wesentlichen zählt der Anschluss an die Frisch-/Trinkwasserversorgung, der Elektrizität, sowie die Entwässerung eines Bauvorhabens dazu.


Folgende Unterlagen müssen Sie dem Bauantrag für die Beurteilung nach § 34 BauGB beilegen:

  • Straßenabwicklung des geplanten Gebäudes mit Darstellung der angrenzenden Gebäude sowie dem Referenzgebäude (siehe Beispielplan)
  • Lageplan 1:1000 (inkl. geplantem Vorhaben und Referenzgebäude)
  • Angaben über Grundfläche, Geschossigkeit, Trauf- und Firsthöhe des Referenzgebäudes sowie des geplanten Gebäudes

Bauen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) ist immer mit gewissen Herausforderungen im Genehmigungsprozess verbunden. Gerne bieten wir Ihnen im Vorfeld Ihrer Planungen an, ein Beratungsgespräch mit uns zu führen, um Sie über oben genannte Punkte ausführlich zu informieren und Ihnen Hilfestellungen an die Hand zu geben. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf (baurecht(at)moessingen.de).