Fragen & Antworten rund um Kulturdenkmale

Sie besitzen eine Immobilie in Mössingen, Bodelshausen oder Ofterdingen, die ein Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ist? Dann müssen Sie auf der einen Seite die Belange der Denkmalpflege beachten, auf der anderen Seite bestehen Fördermöglichkeiten.

Kulturdenkmale sollten im Wesentlichen in ihrem Zustand erhalten bleiben. Welche Teile an Ihrem Gebäudes besonders erhaltenswert sind und welche ggf. ausgetauscht oder modernisiert werden können, ohne dem Denkmalschutz entgegen zu stehen, können Sie bei der Denkmalschutzbehörde bei der Stadt Mössingen erfahren.

Denkmalschutzrechtliche Fragestellungen

Erkundigen Sie sich hier bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Mössingen. Kulturdenkmale werden erfasst und in Denkmallisten geführt. Wir können Ihnen kurzfristig darüber Auskunft geben, ob eine Immobilie - oder Teile davon - unter Denkmalschutz steht, oder nicht.
Grundsätzlich muss ein Kulturdenkmal in seinem wesentlichen Erscheinungsbild erhalten bleiben. Daher bedarf jede (bauliche) Veränderung einer fachkundigen Prüfung und ggf. einer Genehmigung. Nicht jede Baumaßnahme an einem Kulturdenkmal ist damit automatisch genehmigungspflichtig. Sie können jedoch grundsätzlich von einer Genehmigungspflicht ausgehen, wenn in die historische Bausubstanz und/oder in das Erscheinigungsbild des Gebäudes eingegriffen werden soll.

Wenn Sie Umbaumaßnahmen an einem Kulturdenkmal planen, erkundigen Sie sich bitte unbedingt rechtzeitig vorher bei der Unteren Denkmalschutzbehörde, ob Sie hierfür eine Genehmigung benötigen. Wenn eine Maßnahme genehmigungspflichtig ist, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen und dürfen die Umsetzung erst nach entsprechender Genehmigung, unter Beachtung der dortigen Auflagen, durchführen.
Ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist - anders als ein Bauantrag - formal nicht bis ins Detail geregelt. Ein Antrag muss vor allem beurteilungsfähig sein, das heißt, dass die geplanten Maßnahmen möglichst detailliert beschrieben und dargestellt werden.

Mindestens erforderlich sind daher:
  • ein Lageplan oder ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster auf dem dargestellt ist, welches Gebäude oder welcher Gebäudeteil umgebaut bzw. verändert werden soll
  • eine möglichst detaillierte Maßnahmenbeschreibung in Textform. Hier müssen Sie insbesondere detailliert auf die einzelnen Teile eingehen, die Sie umbauen oder ändern wollen und wie dies geschehen soll (welche Materialien werden verwendet? Welche Farben werden aufgebracht? Wie stark wird in die historische Bausubstanz eingegriffen? etc.). Idealerweise reichen Sie schon Kostenvoranschläge der ausführenden Fachfirmen ein in denen die notwendigen Informationen enthalten sind
  • gegebenenfalls Pläne und Skizzen, auf denen die Maßnahmen dargestellt werden
  • gegebenenfalls Fotodokumentationen zum aktuellen Zustand

Zwar ist, anders als bei einer Baugenehmigung, für eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht vorgeschrieben, dass die Pläne von geeigneten Entwurfsverfassern erstellt werden, je nach Maßnahme empfiehlt es sich jedoch ensprechende Fachfirmen damit zu beauftragen. Wenn die eingereichten Pläne und Beschreibungen nicht ausreichend beurteilungsfähig sind, müssen wir entsprechende Ergänzungen anfordern.
Die Voraussetzungen, nach denen eine Maßnahme im baurechtlichen Sinne genehmigungspflichtig ist oder nicht ("verfahrensfrei") sind bei Kulturdenkmalen nicht anders, als bei jeder anderen Immobilie auch.

Das bedeutet: Sofern eine Maßnahme an einem Kulturdenkmal eine Baugenehmigung erfordert, dann müssen Sie ganz regulär einen Bauantrag stellen. In diesem Fall prüft die Baurechtsbehörde der Stadt Mössingen, die gleichzeitig Untere Denkmalschutzbehörde ist, ob auch eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Dies ist bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Änderungen so gut wie immer der Fall. Im Baugenehmigungsverfahren wird dabei das Landesamt für Denkmalpflege, als Fachbehörde angehört. Aufgrund dieser fachlichen Stellungnahme wird auch über die Veränderung des Kulturdenkmals entschieden. Sie erhalten dann eine Entscheidung, nämlich die Baugenehmigung, die gleichzeitig die denkmalschutzrechtliche Genehmigung beinhaltet (Kummulationswirkung).

Sofern keine baurechtliche Genehmigungspflicht gegeben ist, benötigen Sie für die geplante Maßnahme gegebenenfalls dennoch eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung.
Denkmalschutzrechtliche Genehmigungen und Baugenehmigungen, die denkmalschutzrechtliche Genehmigungen mit einschließen, enthalten in der Regel besondere Auflagen über die Art und Weise, wie die Maßnahme durchgeführt werden muss, gegebenenfalls, ob einzelne Teile erhalten bleiben müssen. Manchmal wird auch die Dokumentation der alten Teile etwa durch Fotos oder eine entsprechende Aufnahme und Beschreibung des Bestands gefordert, bevor Sie Änderungen daran vornehmen dürfen. In manchen Fällen wird eine reversible Umsetzen gefordert, das bedeutet z. B. die Erhaltung eines alten Bauteils durch das Ergänzen eines neuen so, dass es ohne Schäden am Originalteil wieder entfernt werden kann.

Für Fragen, auch zu einzelnen Auflagen, stehen wir gerne zur Verfügung.
Generell empfehlen wir dringend, dass alle Maßnahmen an einem Kulturdenkmal ausschließlich von geeigneten Fachfirmen ausgeführt werden.
Nach dem Einreichen des Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Wir beteiligen dann das Landesamt für Denkmalpflege zur fachlichen Stellungnahme. Manchmal nimmt diese Fachbehörde nur schriftlich Stellung. In den meisten Fällen wird jedoch aufgrund Ihres Antrags ein Ortstermin anberaumt um sich ein genaues Bild von der örtlichen Situation machen zu können. Dort kann auch über einzelne Details und die Umsetzung der Maßnahme gesprochen werden. Es erfolgt dennoch im Anschluss eine schriftliche Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege mit entsprechenden Hinweisen und Auflagen, die in die denkmalschutzrechtliche Genehmigung aufgenommen werden.
Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse ist die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen auch steuerlich begünstigt.
Um steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie Ihrem Finanzamt eine besondere Bescheinigung vorlegen. Sie gilt als Nachweis für die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen. Sie können die Bescheinigung nur für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und nur für bestimmte Maßnahmen erhalten.

Begünstigt werden:
  • Herstellungskosten an Baudenkmalen, die zu Einkünften führen (z.B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung)
  • Herstellung und Erhaltung selbstbewohnter Kulturdenkmale
  • Aufwendungen an einem zu keiner Einkunftsart gehörenden und nicht selbstbewohnten Baudenkmal
  • unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bei anderen schutzwürdigen Kulturgütern (z.B. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, Möbel, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen und Archive in Privatvermögen)

Hinweis: Die Anschaffungskosten für ein Baudenkmal sind nicht begünstigt. Zu den begünstigten Herstellungskosten zählen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten nach Abschluss des Kaufvertrages.

Achtung: Die Bescheinigung ist nicht die einzige Voraussetzung, um die Steuervergünstigung zu erhalten. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.
Zum Antragsverfahren: Die Bescheinigung müssen Sie schriftlich beantragen.

Die Denkmalschutzbehörde prüft, ob die Baumaßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind
  • zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder
  • zu seiner sinnvollen Nutzung.

Die bescheinigten Aufwendungen können Sie über mehrere Jahre als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend machen.
 
 
Erforderliche Unterlagen
  • Kostenaufstellung, nach Gewerken geordnet
  • Originalrechnungen, anhand der Kostenaufstellung durchnummeriert (Rechnungskopien können nicht anerkannt werden)
  • bei Wohnungseigentum: Namen und Anschriften aller Eigentümerinnen und Eigentümer
  • Teilungserklärung, aus der die 1000/Anteile der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer ersichtlich sind
  • denkmalschutzrechtliche Genehmigung, aus der hervorgehen muss, dass die Baumaßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind.
  • wenn Sie Zuwendungen aus "öffentlichen Mitteln" bezogen haben: entsprechende Nachweise
 
Hinweis zur Gebührenerhebung:
Für die Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG erhebt die Stadt keine Gebühren.