Bebauungsplanverfahren

Bebauungspläne werden aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Im Bebauungsplan wird durch Zeichnung und Texte festgesetzt, welche Nutzung auf den einzelnen Grundstücken zulässig ist. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Neben der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, überbaubaren und unbebaubaren Grundstücksflächen werden auch Verkehrsflächen, Grünflächen, Spielplätze und Flächen für Ausgleichsmaßnahmen dargestellt. Der Bebauungsplan wird in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 erstellt. Der Bebauungsplan besteht aus einem zeichnerischen Teil mit einer Zeichenerklärung, sowie einen separaten Textteil. Dem Bebauungsplan beigefügt sind die Begründungen zum Textteil sowie eventuell der vorhandene Grünordnungsplan, Verkehrsgutachten, Baugrunduntersuchung u.a.. Fachgutachten werden meist mit dem Planentwurf öffentlich ausgelegt. Parallel werden in der Regel örtliche Bauvorschriften für das Plangebiet als Satzung beschlossen, die die Gestaltung der baulichen Anlagen und der Freiflächen regeln.

Die Aufstellung und Ausarbeitung eines Bebauungsplanes erfolgt in mehreren Verfahrensschritten, die im BauGB vorgeschrieben sind. Hierunter fallen auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die öffentliche Planauslegung des Bebauungsplanentwurfes mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und dem Recht zu Stellungnahmen während der Auslegungsfrist. Das BauGB schreibt für verschiedene Verfahrensschritte eine „ortsübliche Bekanntmachung“ vor.

Diese Bekanntmachungen erfolgen in Mössingen ortsüblich im Amtsblatt und auf der Homepage der Stadt Mössingen. Der Bebaungsplan wird in den kommunalen Gremien beraten und im Gemeinderat als Satzung beschlossen.

Grundstätzlich besteht die Möglichkeit, Bebauungspläne zu ändern. Aufwand und Möglichkeiten hängen hierbei vom Inhalt der Änderung ab und sind im Einzelfall abzustimmen. Das Verfahren zur Änderung eines Bebauungsplans oder einer örtlichen Bauvorschrift entspricht dem Aufstellungsverfahren gemäß BauGB.

Die Verfahrensabläufe richten sich nach gesetzlichen Vorgaben. Die einzelnen Verfahrensschritte müssen vom Gemeinderat beschlossen werden.

Das Verfahren

Das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung, Ergänzung oder auch Aufhebung von Bebauungsplänen ist im BauGB geregelt.

Phase 1: Der Aufstellungs- oder Einleitungsbeschluss

Den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans fasst der Gemeinderat, gegebenenfalls nachdem auch der Ortschaftsrat einen Empfehlungsbeschluss gefasst hat. Die Erforderlichkeit für die Aufstellung eines Bebauungsplans muss gegeben sein, z.B. die Ausweisung eines neuen Wohnbaugebietes auf derzeit unbebauter Fläche . Für den Aufstellungsbeschluss genügt es, die Ziele  und Zwecke der Planung zu benennen und den Planbereich zu definieren. Oftmals wird in dieser Planungsphase ein grobes Plankonzept erstellt.

Der Aufstellungsbeschluss wird als amtliche Bekanntmachung veröffentlicht. Dabei werden auch Fristen und Termine genannt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Mit den vorliegenden Unterlagen wird die Öffentlichkeit das erste Mal in den Planungsprozess einbezogen. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich dazu schriftlich oder mündlich äußern. In der Regel liegt das Plankonzept 14 Tage lang öffentlich aus. Ergänzend dazu wird oftmals eine Informationsveranstaltung durchgeführt.

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Abstimmung mit den Nachbargemeinden
Sofern Aufgabenbereich von Behörden (z.B. Landratsamt, Regierungspräsidium) und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (z.B. Versorgungsunternehmen) durch die Planung berührt werden, werden sie informiert und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dies gilt auch für die Nachbargemeinden. Die Beteiligung dauert in der Regel einen Monat.

Nach Abschluss dieser Phase werden alle eingegangenen Äußerungen geprüft und ggf. in der Planung berücksichtigt. Dies entscheidet der Gemeinderat in der Phase 2.

Phase 2: Der Auslegungsbeschluss

Nach Fertigung des Bebauungsplanentwurfs fasst der Gemeinderat - und ggf. davor auch der Ortschaftsrat - den Beschluss über die öffentliche Auslegung.

Öffentliche Auslegung
Mit der öffentlichen Auslegung ist für die Bürgerinnen und Bürger die zweite Gelegenheit, sich zu der Planung zu äußern. Die Auslegung wird öffentlich bekannt gemacht und der Bebauungsplanentwurf liegt mit allen seinen Bestandteilen einen Monat bzw. 30 Tage lang öffentlich aus.

Beteiligung der Börden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nochmals aufgefordert, innerhalb eines Monats zum Bebauungsplanentwurf Stellung zu nehmen.
Zum Abschluss der Phase 2 prüft die Verwaltung alle fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und bereitet den Abwägungsprozess vor.


Phase 3: Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

Nachdem die Verwaltung sämtliche vorgebrachten Stellungnahmen für den Gemeinderat aufbereitet und einen Vorschlag zur Abwägung vorbereitet hat, wägt der Gemeinderat – und davor ggf. der Ortschaftsrat – die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander ab und beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

Führt der Abwägungsvorgang zu Änderungen im Bebauungsplanentwurf, so ist ggf. ein erneuter Auslegungsbeschluss zu fassen und die Phase 2 zu wiederholen.

Rechtskraft des Bebauungsplans

Der Satzungsbeschluss wird als amtliche Bekanntmachung veröffentlicht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan als Satzung in Kraft und stellt für jedermann verbindliches Ortsrecht dar. Der rechtskräftige Bebauungsplan kann anschließend zu den Öffnungszeiten der Verwaltung von jedermann eingesehen werden.

Weitere Planungsbegriffe

Das beschleunigte Verfahren kann angewendet werden, wenn es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt. Bebauungspläne der Innenentwicklung dienen der Wiedernutzbarmachung von Brachflächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung.
Im beschleunigten Verfahren gelten Verfahrenserleichterungen, wie zum Beispiel der Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung. Auf einen detaillierten Umweltbericht, in dem die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt beschrieben und bewertet werden, kann verzichtet werden. Die Umweltbelange werden dennoch im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Sonderform des Bebauungsplans. Er findet Anwendung, wenn ein Vorhabenträger ein konkretes Projekt realisieren möchte. Das Projekt wird in Vorhaben- und Erschließungsplänen dargestellt, die Grundlage für den Bebauungsplan sind. Ein weiterer Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist ein Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger und die Stadt insbesondere über Realisierungsfristen und Kosten einigen
Örtliche Bauvorschriften regeln insbesondere die Gestaltung baulicher Anlagen und der sie umgebenden Freiflächen wie beispielweise Dachneigungen und –materialien, Werbeanlagen oder Einfriedungen.
Die örtlichen Bauvorschriften werden meist zusammen mit dem Bebauungsplan für denselben Geltungsbereich vom Gemeinderat als Satzung beschlossen.