Baugenehmigungs-verfahren

Die unterschiedlichen Prüfungsverfahren nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO)

Der Vorbescheid ist ein spezielles Instrument aus der LBO, mit dem einzelne wichtige Fragen im Vorfeld eines Bauantrags verbindlich geklärt werden.
In einem Bauvorbescheid können Sie einzelne bzw. konkrete Fragestellungen zu Ihrem Bauvorhaben von der Baurechtsbehörde beantworten lassen.

Weitere Informationen zum Bauvorbescheid
Eine umfassende Prüfung des Bauantrags durch die Baurechtsbehörde kann nur bei Bauvorhaben durchgeführt werden, die nicht verfahrensfrei und keine Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind.

Weitere Informationen zum vollumfänglichen Baugenehmigungsverfahren
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kommt in Betracht, wenn Sie
  • ein Wohngebäude,
  • sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z. B. Garagen)
bauen und  kein Kenntnisgabeverfahren durchführen wollen.

Hier sieht der Gesetzgeber eine eingeschränkte Prüfung durch die Behörde vor. Die Behörde prüft lediglich das Planungsrecht, Abstandsflächen und örtliche Vorschriften sowie beantragte Abweichungen.

Der Bauherr trägt die Verantwortung dafür, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von der Behörde nicht geprüft werden, eingehalten werden. Notwendige Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen konkret beantragt werden.

Weitere Informationen zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

Generell muss davon ausgegangen werden, dass die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage genehmigungspflichtig ist (vgl. § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch).

Dies ist insbesondere der Fall, wenn die neue Nutzung
  • die Variationsbreite der bisherigen Nutzung überschreitet, (z.B. Umnutzung Lebensmittelmarkt in Drogeriemarkt),
  • eine Funktionsänderung darstellt (selbst ohne bauliche Änderungen) (z.B. Umnutzung Jagdhütte in Hütte für Freizeitzwecke),
  • eine andere Nutzung nach der Baunutzungsverordnung darstellt
     (z.B. Umnutzung Wohnung in Ferienwohnung),
  • andere oder weitergehende Anforderung als für die bisherige Nutzung zu berücksichtigen sind (z.B. Umnutzung Scheune in Wohnraum).

Für die Nutzungsänderung ist ein Bauantrag zu stellen. Verwenden Sie hierfür das Bauantragsformular für das vollumfängliche Baugenehmigungsverfahren.


Weitere Informationen zur Nutzungsänderung



Das Kenntnisgabeverfahren setzt voraus, dass das betreffende Bauvorhaben im Geltungsbereich eines rechtsverbindlich gewordenen qualifizierten Bebauungsplanes liegt. Der Bebauungsplan muss mindestens Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen regeln. Es darf keine Veränderungssperre bestehen.

Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von
  • Wohngebäuden,
  • sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
  • sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3,
  • ausgenommen Sonderbauten, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 LBO verfahrensfrei sind.
Die Vorhaben dürfen den Festsetzungen des B-Plans nicht widersprechen.

Sind Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen von den baurechtlichen Vorschriften erforderlich, ist das Kenntnisgabeverfahren unzulässig und ein (vereinfachtes) Baugenehmigungsverfahren erforderlich.

Weitere Informationen zum Kenntnisgabeverfahren

Der Abbruch ist verfahrensfrei bei:
  • freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3,
  • sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m,
  • Anlagen und Einrichtungen, die verfahrensfrei errichtet werden dürfen.

Bei verfahrensfreien Abbrüchen sind gegebenenfalls weitere Genehmigungen und Erlaubnisse (z.B. Naturschutz, Denkmalschutz, abfallrechtlicher Art) eigenverantwortlich einzuholen.


Ist die Beseitigung von baulichen Anlagen nicht verfahrensfrei, ist diese genehmigungspflichtig. In diesen Fällen muss für den Abbruch ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden.






Für manche Vorhaben ist weder eine Baugenehmigung noch das Kenntnisgabeverfahren notwendig. Allerdings müssen auch diese sogenannten verfahrensfreien Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Ein verfahrensfreies Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist unzulässig, wenn es den Festsetzungen des Plans widerspricht.
Ein verfahrensfreies Vorhaben ist auch unzulässig, wenn es die materiellen Vorschriften der LBO (zum Beispiel: die Abstandflächen, §§ 5,6 LBO) oder die einschlägigen Vorschriften des Städtebaurechts (zum Beispiel: Unzulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB), des Wasserrechts, des Natur- und Landschaftsschutzrechts, des Immissionsschutzrechts usw. missachtet.

Instandhaltungsarbeiten sind grundsätzlich verfahrensfrei.

Weitere Informationen zu verfahrensfreie Bauvorhaben