Die unterschiedlichen Prüfungsverfahren nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO)
Der Vorbescheid ist ein spezielles Instrument aus der LBO, mit dem einzelne wichtige Fragen im Vorfeld eines Bauantrags verbindlich geklärt werden.
In einem Bauvorbescheid können Sie einzelne bzw. konkrete Fragestellungen zu Ihrem Bauvorhaben von der Baurechtsbehörde beantworten lassen.
Weitere Informationen zum Bauvorbescheid
In einem Bauvorbescheid können Sie einzelne bzw. konkrete Fragestellungen zu Ihrem Bauvorhaben von der Baurechtsbehörde beantworten lassen.
Weitere Informationen zum Bauvorbescheid
Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden.
Weitere Informationen zur Verlängerung des Bauvorbescheids
Weitere Informationen zur Verlängerung des Bauvorbescheids
Eine umfassende Prüfung des Bauantrags durch die Baurechtsbehörde kann nur bei Bauvorhaben durchgeführt werden, die nicht verfahrensfrei und keine Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind.
Weitere Informationen zum vollumfänglichen Baugenehmigungsverfahren
Weitere Informationen zum vollumfänglichen Baugenehmigungsverfahren
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kommt in Betracht, wenn Sie
Hier sieht der Gesetzgeber eine eingeschränkte Prüfung durch die Behörde vor. Die Behörde prüft lediglich das Planungsrecht, Abstandsflächen und örtliche Vorschriften sowie beantragte Abweichungen.
Der Bauherr trägt die Verantwortung dafür, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von der Behörde nicht geprüft werden, eingehalten werden. Notwendige Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen konkret beantragt werden.
Weitere Informationen zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
- ein Wohngebäude,
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z. B. Garagen)
Hier sieht der Gesetzgeber eine eingeschränkte Prüfung durch die Behörde vor. Die Behörde prüft lediglich das Planungsrecht, Abstandsflächen und örtliche Vorschriften sowie beantragte Abweichungen.
Der Bauherr trägt die Verantwortung dafür, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von der Behörde nicht geprüft werden, eingehalten werden. Notwendige Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen konkret beantragt werden.
Weitere Informationen zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
Weitere Informationen zur Verlängerung der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung
Weitere Informationen zur Verlängerung der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung
Generell muss davon ausgegangen werden, dass die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage genehmigungspflichtig ist (vgl. § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch).
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die neue Nutzung
Für die Nutzungsänderung ist ein Bauantrag zu stellen. Verwenden Sie hierfür das Bauantragsformular für das vollumfängliche Baugenehmigungsverfahren.
Weitere Informationen zur Nutzungsänderung
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die neue Nutzung
- die Variationsbreite der bisherigen Nutzung überschreitet, (z.B. Umnutzung Lebensmittelmarkt in Drogeriemarkt),
- eine Funktionsänderung darstellt (selbst ohne bauliche Änderungen) (z.B. Umnutzung Jagdhütte in Hütte für Freizeitzwecke),
- eine andere Nutzung nach der Baunutzungsverordnung darstellt
(z.B. Umnutzung Wohnung in Ferienwohnung), - andere oder weitergehende Anforderung als für die bisherige Nutzung zu berücksichtigen sind (z.B. Umnutzung Scheune in Wohnraum).
Für die Nutzungsänderung ist ein Bauantrag zu stellen. Verwenden Sie hierfür das Bauantragsformular für das vollumfängliche Baugenehmigungsverfahren.
Weitere Informationen zur Nutzungsänderung
Die Änderungsgenehmigung im Baurecht (Tektur) ist notwendig, wenn ein Bauvorhaben nach Erteilung der ursprünglichen Baugenehmigung, aber vor oder während der Ausführung, geändert werden soll.
Eine Änderungsgenehmigung (Tektur) ist immer dann nötig, wenn die Änderungen genehmigungspflichtig sind, d.h. wenn sie Auswirkungen auf nachbarrechtliche Belange, Brandschutz, Bauplanungsrecht oder die Statik haben.
Weitere Informationen zur Änderungsgenehmigung
Eine Änderungsgenehmigung (Tektur) ist immer dann nötig, wenn die Änderungen genehmigungspflichtig sind, d.h. wenn sie Auswirkungen auf nachbarrechtliche Belange, Brandschutz, Bauplanungsrecht oder die Statik haben.
Weitere Informationen zur Änderungsgenehmigung
Das Kenntnisgabeverfahren setzt voraus, dass das betreffende Bauvorhaben im Geltungsbereich eines rechtsverbindlich gewordenen qualifizierten Bebauungsplanes liegt. Der Bebauungsplan muss mindestens Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen regeln. Es darf keine Veränderungssperre bestehen.
Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von
Sind Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen von den baurechtlichen Vorschriften erforderlich, ist das Kenntnisgabeverfahren unzulässig und ein (vereinfachtes) Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
Weitere Informationen zum Kenntnisgabeverfahren
Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von
- Wohngebäuden,
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3,
- ausgenommen Sonderbauten, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 LBO verfahrensfrei sind.
Sind Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen von den baurechtlichen Vorschriften erforderlich, ist das Kenntnisgabeverfahren unzulässig und ein (vereinfachtes) Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
Weitere Informationen zum Kenntnisgabeverfahren
Der Abbruch ist verfahrensfrei bei:
- freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3,
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m,
- Anlagen und Einrichtungen, die verfahrensfrei errichtet werden dürfen.
Bei verfahrensfreien Abbrüchen sind gegebenenfalls weitere Genehmigungen und Erlaubnisse (z.B. Naturschutz, Denkmalschutz, abfallrechtlicher Art) eigenverantwortlich einzuholen.
Ist die Beseitigung von baulichen Anlagen nicht verfahrensfrei, ist diese genehmigungspflichtig. In diesen Fällen muss für den Abbruch ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden.
Weitere Informationen zum Kenntnisgabeverfahren beim Abbruch einer baulichen Anlage
Für manche Vorhaben ist weder eine Baugenehmigung noch das Kenntnisgabeverfahren notwendig. Allerdings müssen auch diese sogenannten verfahrensfreien Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Ein verfahrensfreies Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist unzulässig, wenn es den Festsetzungen des Plans widerspricht.
Ein verfahrensfreies Vorhaben ist auch unzulässig, wenn es die materiellen Vorschriften der LBO (zum Beispiel: die Abstandflächen, §§ 5,6 LBO) oder die einschlägigen Vorschriften des Städtebaurechts (zum Beispiel: Unzulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB), des Wasserrechts, des Natur- und Landschaftsschutzrechts, des Immissionsschutzrechts usw. missachtet.
Instandhaltungsarbeiten sind grundsätzlich verfahrensfrei.
Weitere Informationen zu verfahrensfreien Bauvorhaben:
Ein verfahrensfreies Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist unzulässig, wenn es den Festsetzungen des Plans widerspricht.
Ein verfahrensfreies Vorhaben ist auch unzulässig, wenn es die materiellen Vorschriften der LBO (zum Beispiel: die Abstandflächen, §§ 5,6 LBO) oder die einschlägigen Vorschriften des Städtebaurechts (zum Beispiel: Unzulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB), des Wasserrechts, des Natur- und Landschaftsschutzrechts, des Immissionsschutzrechts usw. missachtet.
Instandhaltungsarbeiten sind grundsätzlich verfahrensfrei.
Weitere Informationen zu verfahrensfreien Bauvorhaben:
- Verfahrensfrei bedeutet, dass Sie für Ihr Bauvorhaben kein Genehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren durchführen müssen, also auch keine Entscheidung der Baurechtsbehörde benötigen.
- Jedoch müssen Sie auch mit verfahrensfreien Vorhaben alle relevanten öffentlich-rechtlichen Normen, wie zum Beispiel die Vorgaben des Bebauungsplans, einhalten. Verantwortlich hierfür sind - mangels Entscheidung der Baurechtsbehörde - ausschließlich Sie selbst als Bauherrin oder Bauherr. Sofern Sie selbst nicht überprüfen können, ob und inwiefern entsprechende Regelungen betroffen sein könnten, empfiehlt es sich, sachkundigen Rat einzuholen, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Bau- und Planungsberatung.
- Die Rechtsgrundlage ist § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Werbeanlage aufstellen wollen, müssen Sie dafür eine Baugenehmigung beantragen.
Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen. Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.
Weitere Informationen zur Beantragung der Baugenehmigung für eine Werbeanlage
Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen. Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.
Weitere Informationen zur Beantragung der Baugenehmigung für eine Werbeanlage