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Planfeststellungverfahren zur Erneuerung der Eisenbahnüberführung über den Öhrnbach


Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen
 
Planfeststellungverfahren zur Erneuerung der Eisenbahnüberführung über den Öhrnbach in Bahn-km 17,250 auf der Strecke 4630 Tübingen - Sigmaringen, Stadt Mössingen (Landkreis Tübingen)
 

Auf Antrag der DB Netz AG Regionalbereich Südwest führt das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, für das oben genannte Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) durch. Das Regierungspräsidium Tübingen ist dabei die Anhörungs- und Erörterungsbehörde. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
 
Die Eisenbahnüberführung Mössingen in Bahn-km 17,250 befindet sich auf freier Strecke zwischen dem Bahnhof in Mössingen in km 16,1 und dem Bahnhof Hechingen in km 24,7. Der Übergang der eingleisigen, nicht elektrifizierten Stecke kreuzt in der Gemarkung Mössingen die Öhrnbachstraße und die Albblickstraße.
 
Auf Grund des schlechten baulichen Zustands muss die bestehende Eisenbahnüberführung zur Erhaltung und Verfügbarkeit der Streckenqualität erneuert werden. Ziel ist die Änderung durch Abbruch und Neubau einer Eisenbahnüberführung in gleicher Lage. Während der Bauarbeiten wird der Eisenbahnbetrieb durch Baubehelfe weitgehend aufrechterhalten. Die Baumaßnahme wird auf Grundstücken der Stadt Mössingen und der DB Netz AG ausgeführt. Bauzeitlich ergibt sich eine vorübergehende Inanspruchnahme von Flächen Dritter.
 
Für das geplante Vorhaben wurden ein Landschaftspflegerischer Begleitplan und ein artenschutzrechtliches Gutachten erstellt. Im Rahmen der Bauarbeiten bzw. vorbereitenden Arbeiten sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, sowie Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, wie z.B. saisonale Beschränkung von Gehölzrückschnitten und Rodungsarbeiten, Rekultivierung von beanspruchten Flächen und Anbringen von zwei Nistkästen für Vögel in geschützten Bereichen.
 
Die Planunterlagen liegen von Mittwoch, 14.03.2018 bis einschließlich Freitag, 27.04.2018 bei der Stadt Mössingen, Freiherr-vom-Stein-Straße 20, 72116 Mössingen, 3. Stock, Zimmer 3.02 während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus.
  • Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich Freitag, 11.05.2018 bei der Stadt Mössingen oder beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss innerhalb der Einwendungsfrist den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen oder Äußerungen von Gesetzes wegen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben
  • Die genannte Frist und der Einwendungsausschluss nach Verstreichen der Einwendungs-/ Äußerungsfrist gilt auch für die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind. Diese werden hiermit von der Auslegung des Plans benachrichtigt.
  • Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
  • Sofern die Anhörungsbehörde eine Erörterungsverhandlung für geboten hält, werden nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen bzw. Äußerungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, Verbänden und Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die vorstehend unter 2. angesprochenen Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
  • Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
  • Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern bei Bedarf in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  • Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  • Von Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
  • Gemäß §§ 5, 9 UVPG besteht für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Weitere relevante Informationen sind erhältlich bzw. Äußerungen und Fragen können innerhalb der Einwendungsfrist beim Regierungspräsidium Tübingen – Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, eingereicht werden.
Diese Bekanntmachung und die Planunterlagen finden Sie auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt in der Rubrik Bekanntmachungen/Planfeststellungsverfahren/Aktuelle Planfeststellungsverfahren-Schienen. Die Veröffentlichung im Internet dient nur der Information. Rechtsverbindlich sind die in den Gemeinden ausgelegten Planunterlagen.
 
Jonas Letsch
Regierungspräsidium Tübingen