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Bekanntmachung der melderechtlichen Widerspruchsrechte


Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen können bzw. müssen. Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Veröffentlichung oder Nutzung der Daten zu widersprechen.
 
Die melderechtlichen Widerspruchsrechte:

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft


Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuerhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen


Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden.  Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen und Doktorgrad sowie derzeitige Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
 
Die Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten haben das Recht, dieser Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

3. Widerspruch gegen die Verwendung von Daten zur Zusendung von Informationen der Parteien, Wählergruppen und anderen Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen


Gemäß § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz dürfen die Meldebehörden bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrade und derzeitige Anschriften sowie Angaben über die Staatsangehörigkeiten nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Die betroffenen Personen haben das Recht, dieser Nutzung ihrer Daten zu widersprechen. Bei einem Widerspruch unterbleibt die Zusendung von Informationen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Daten-übermittlung an das Staatsministerium


Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage


Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adress-buchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

6. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr


Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund
§ 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis 31. März jeden Jahres folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden  Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
 
 
Die Widerspruchsrechte nach den Nummern 1 bis 6 können jederzeit -auch getrennt voneinander- mit einer schriftlichen oder persönlichen Erklärung ausgeübt werden. Telefonisch kann die Erklärung nicht abgegeben werden. Ein Widerspruch wirkt sich dauerhaft aus, also auch für die Folgejahre, außer er wird widerrufen.

Der Widerspruch kann bei der Stadt Mössingen, Bürgerbüro, Freiherr-vom-Stein-Straße 20, 72116 Mössingen, sowie den Ortschaftsverwaltungen in Öschingen und Talheim eingelegt werden.