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Alarmstufe II und Verschärfung der Coronaverordnung


Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Lage haben sich Bund und Länder verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Auch in Baden-Württemberg gelten ab Mittwoch, 24. November 2021, zusätzliche Einschränkungen.

Da die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg Stand 23. November 2021 bei 510 liegt, gilt die neue Alarmstufe II unmittelbar ab Mittwoch, 24. November 2021.

Zusätzliche Regelungen der Alarmstufe II

2G+ Regelung – genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen – in folgenden Bereichen:

  • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen.
  • Weihnachtsmärkte. Zudem dürfen hier nur 50 Prozent der üblichen Besucherzahl eingelassen werden.
  • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
  • Diskotheken und Clubs.
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
  • Solange keine Speisen oder Getränke konsumiert werden, gilt auf Weihnachtsmärkten auch im Freien generell die Maskenpflicht, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Neue Regelungen in der Alarmstufe

In folgenden Bereichen gilt generell die 2G-Regelung:

  • Weihnachtsmärkte
  • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
  • Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen gilt eine maximale Personenobergrenze von 25.000 Personen.
  • Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb.

Weitere Regelungen

  • Abstandsregeln bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen.
  • Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt 3G.

Übersicht auf einen Blick als pdf

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