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Corona-Verordnung ab Mittwoch, 12. Januar


Ab heute gelten weitere Corona-Regelungen. Damit soll verhindert werden, dass sich die Omikron-Variante schnell verbreitet und die Infektionszahlen wieder in die Höhe schießen.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

Regeln der Alarmstufe II bleiben bestehen

Die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg lag in den vergangenen Tagen unter dem Schwellenwert für die Alarmstufe II. Gleichzeitig sehen wir, dass die Inzidenzen wieder ansteigen. Bei uns in Baden-Württemberg noch moderat, aber der Blick in andere Bundesländer zeigt, dass sich Omikron auch in Deutschland rasant verbreitet und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen. Das heißt, wir müssen davon ausgehen, dass auch wieder mehr Menschen ins Krankenhaus kommen und sogar intensivmedizinisch betreut werden müssen.

Die Krankheitsverläufe scheinen bei Omikron etwas milder als bei Delta zu sein, aber für Nichtgeimpfte schätzt das Robert-Koch-Institut die Gefahr einer Erkrankung als sehr hoch ein. Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass durch vermehrte Ansteckungen auch mehr Personal in den Krankenhäusern fehlt. Daher wäre es fahrlässig, jetzt in die wieder steigenden Inzidenzen die Regelungen zu lockern.

Baden-Württemberg friert aus diesem Grund die Maßnahmen der Alarmstufe II bis zum 1. Februar 2022 ein, die dann unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz bestehen bleiben.

Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung

  • FFP2-Maskenpflicht (Warn- und Alarmstufe): In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
  • Die Sperrzeit in der Alarmstufe II für die Gastronomie gilt nun von 22:30 Uhr bis 6 Uhr.
  • Schülerausweise gelten zunächst weiter als Testnachweis. Die heute notverkündete CoronaVO sieht in § 5 (3) weiterhin die Regelung vor, dass Schülerausweise als Testnachweis für Schülerinnen und Schüler aller Altersgruppen gelten.

    Damit haben nichtgeimpfte Jugendliche weiterhin die Möglichkeit, ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen zu bekommen, in denen 3G, 2G oder 2GPlus gilt. Wie das Staatsministerium allerdings in beigefügter Pressemitteilung ausführt, solle diese Regelung für die über zwölfjährigen Schülerinnen und Schüler mittelfristig auslaufen.

Anpassung der CoronaVO Absonderung

Die neue CoronaVO Absonderung tritt zum 12. Januar 2022 in Kraft und beinhaltet folgende Regelungsinhalte:

Ende der Isolation von positiv getesteten Personen

  • ohne Freitestung 10 Tage
  • ab Tag 7 nach Freitestung mittels Schnelltest (in der Begründung wird ausgeführt, dass auch PCR-Tests möglich sind)
  • für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc.: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie 48 Stunden Symptomfreiheit

Ende der Quarantäne von engen Kontaktpersonen/ Haushaltsangehörigen

  • ohne Freitestung 10 Tage
  • ab Tag 7 Freitestung mittels Schnelltest (in der Begründung wird ausgeführt, dass auch PCR-Tests möglich sind)
  • für Kinder und Jugendlichen in Kitas und Schulen gilt: Freitestung bereits ab Tag 5 möglich
  • Die Absonderungspflicht entfällt für sog. quarantänebefreite Personen, d.h. für asymptomatische Personen, die nicht länger als drei Monate vollständig geimpft oder genesen sind oder bereits geboostert sind.

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