Dienstleistung

Bauvorbescheid beantragen

Mit einem Bauvorbescheid (§ 57 Landesbauordnung) können Sie im Vorfeld des eigentlichen Baugenehmigungsverfahrens eine rechtsverbindliche Auskunft zu einzelnen Fragen Ihres Bauvorhabens erhalten.


Wann ist ein Bauvorbescheid sinnvoll?

Ein Bauvorbescheid empfiehlt sich, wenn ermittelt werden soll, ob ein Vorhaben auf einem Grundstück planungsrechtlich zulässig ist und die Rahmenbedingungen nur durch eine vertiefte behördliche Prüfung festgestellt werden können.
Ebenso kann ein Vorbescheid sinnvoll sein, wenn geklärt werden soll, ob weitreichende Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen erteilt werden können oder ob das Vorhaben mit den nachbarlichen Belangen vereinbar ist.

Positive Aussagen im Vorbescheid binden die Bauaufsichtsbehörde im nachfolgenden Genehmigungsverfahren, vorausgesetzt, die Genehmigungsplanung weicht nicht wesentlich von den Fragen und Darstellungen des Vorbescheids ab. Diese Bindung bezieht sich nur auf die im Antrag gestellten Fragen. Alle übrigen Belange oder Darstellungen, die erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, sind von der Bindewirkung nicht erfasst.

Die Fragestellung

Die Fragen sind so zu formulieren, dass sie unmissverständlich sind und mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können. Pauschale Fragestellungen wie z. B. "Ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig" sind für eine Bauvoranfrage zu unbestimmt und können nicht beantwortet werden.
Fragen zu Abweichungen und Befreiungen sind einzeln aufzuführen. Dabei ist zu begründen, warum von der jeweiligen Vorschrift abgewichen oder befreit werden soll.

Es ist zu empfehlen, sich auf die Fragen zu beschränken, die für die weitere Planung des Vorhabens notwendig sind. Zusätzliche Fragen verlängern die Prüfung, insbesondere dann, wenn dazu andere Stellen eingebunden werden müssen.

Die Fragen müssen sich auf das konkrete Vorhaben beziehen und sie müssen Prüfungsgegenstand im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sein. Bei Vorhaben im Vereinfachten Verfahren werden nur das Planungsrecht, örtliche Bauvorschriften und beantragte Abweichungen geprüft. Fragen zu Vorschriften außerhalb des eingeschränkten Prüfumfangs können daher im Vorbescheidsverfahren nicht verbindlich beantwortet werden.

Beispiele für zulässige Fragen:

  • Maß der Nutzung nach § 34 Baugesetzbuch:
    Ist das Vorhaben hinsichtlich dem Maß der Nutzung mit einer Grundfläche (...) und einer Firsthöhe (...) planungsrechtlich zulässig?
  • Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans:
    Der Bebauungsplan setzt als maximal zulässige GFZ, GRZ (...) fest. Für das Vorhaben ist eine GFZ/ GRZ von (...) vorgesehen. Kann für das Vorhaben eine Befreiung wegen Überschreitung der im Bebauungsplans festgesetzten GFZ/GRZ um (...) in Aussicht gestellt werden?
    Begründung: (...)
  • Überschreitung von Baulinien und Baugrenzen (Jede Art der Befreiung muss einzeln abgefragt und begründet werden):
    Das Vorhaben überschreitet die südliche Baugrenze um (...) m. Kann für das Bauvorhaben eine Befreiung wegen Überschreitung der Baugrenze durch Bauteil (...) um (...) m in Aussicht gestellt werden?
    Begründung: (...)

Beispiele für nicht zulässige Fragen:

Folgende Fragen sind entweder zu allgemein formuliert oder gehen über den Prüfumfang der Bauaufsichtsbehörde hinaus:

  • Ist das Vorhaben genehmigungsfähig /zulässig?
  • Welche GFZ ist zulässig?
  • Welche Nutzungen sind möglich?
  • Gibt es Vorschriften, die entgegenstehen?
  • Sind die Vorschriften zu (...) eingehalten?

Ebenso nicht zulässig sind:

  • Einzelne Fragen zum Brandschutz, da diese nur anhand eines gesamtheitlichen Brandschutzkonzepts geprüft werden können.
  • Fragen zu Grundstücksteilungen
  • Fragen zu Themen, für die im Baugenehmigungsverfahren keine Prüfung vorgesehen ist, wie zum Beispiel Fragen mit zivilrechtlichen Inhalten.

Die Antwort der Baurechtsbehörde ist verbindlich.

Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Danach verliert er seine Bindungswirkung. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben sollten Sie vor Ablauf dieser Frist die Baugenehmigung beantragen.

Sie können auch eine Verlängerung des Bauvorbescheids um bis zu drei Jahre beantragen.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Sie haben Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu anderen wichtigen Punkten, die Sie vor Baubeginn klären möchten.

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Verfahrensablauf

Den Bauvorbescheid müssen Sie beim Baurechtsamt Mössingen beantragen. Bauvorbescheidsanträge für die Gemeinden Bodelshausen und Ofterdingen sind an die jeweiligen Gemeindeverwaltungen zu richten.

Im Verfahren werden die Angrenzer beteiligt. Eventuelle Einwendungen müssen von der Baurechtsbehörde berücksichtigt werden. Werden keine Einwendungen erhoben, so können gegen die im Bauvorbescheid entschiedenen Einzelfragen im späteren Baugenehmigungsverfahren keine Einwendungen mehr erhoben werden.


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Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Bauvorlagen sind in der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO festgelegt.
Dazu gehören:

  • Antrag auf Bauvorbescheid (inkl. konkreter Fragestellung)
  • Lageplan
  • Baubeschreibung
  • Bauentwurfsskizze(n)

Der Antrag auf Bauvorbescheid muss neben den allgemeinen Bauvorlagen alle Unterlagen enthalten, die zur Beantwortung der einzelnen Fragen nötig sind.

Anzahl der Fertigungen

Für Bauvorhaben in Mössingen ist der Bauantrag in mindestens zweifacher Ausfertigung bei der Stadt Mössingen einzureichen.

Für Bauvorhaben in Bodelshausen und Ofterdingen ist der Bauantrag in dreifacher Ausfertigung bei der jeweiligen Gemeinde einzureichen.

Müssen für Ihr Bauvorhaben mehrere Fachbehörden beteiligt werden, beschleunigt es das Verfahren, wenn Sie die zu prüfenden Bauvorlagen in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.

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Kosten/Leistung

Nach der Neuregelung des Landesgebührenrechts bemessen sich die Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mössingen.

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Sonstiges

Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.

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Rechtsgrundlage

Landesbauordnung (LBO)

  • § 57 Bauvorbescheid
  • § 50 Abs. 5 Bauvorbescheid für verfahrensfreie Vorhaben

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)

  • § 15 Bauvorlagen für den Bauvorbescheid
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Satzung
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Zugehörigkeit zu