Dienstleistung

Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr beantragen

Eine Erlaubnis beziehungsweise Ausnahmegenehmigung brauchen Sie für

  • die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie
  • die Beförderung von Ladung mit überhöhten Abmessungen.

Hinweis: Die Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr braucht sorgfältige Planung, besonders bei sehr hohen Maß- und Gewichtsüberschreitungen. Je nach Fahrzeugtyp können die Anforderungen sehr unterschiedlich sein. Besprechen Sie diese mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde,

  • in deren Zuständigkeitsbereich der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt oder
  • in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht.
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Die Erlaubnis können Sie unter anderem erhalten, wenn

  • für den beantragten Verkehr die Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser nicht infrage kommt,
  • geeignete Straßen zur Verfügung stehen und
  • Sie eine unteilbare Ladung befördern. Bei mehreren Teilen gelten Sonderbestimmungen.
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Verfahrensablauf
Die Erlaubnis kann schriftlich oder per Fax beantragt werden. Dafür ist ein vorgeschriebenes Formular zu verwenden. Dieses steht Ihnen zum Download zur Verfügung.

Die Straßenverkehrsbehörde wird die vom Transport beziehungsweise von der gewählten Strecke betroffenen Behörden und Stellen anhören und nach Vorliegen aller Stellungnahmen einen Bescheid erarbeiten. Dieser ergeht dann – einschließlich Auflagen und Bedingungen – an die antragstellende Firma.

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Erforderliche Unterlagen

Je nach Antrag sind weitere Unterlagen erforderlich. Näheres erfahren Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

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Frist/Dauer
möglichst frühzeitig, mindestens jedoch 4 Wochen vor Transportbeginn
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Bearbeitungsdauer

in der Regel: zwei Wochen

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Kosten/Leistung

entsprechend städtischer Gebührenordnung

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Rechtsgrundlage

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

  • § 29 Absatz 3 Übermäßige Straßenbenutzung
  • § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

  • § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
  • § 34 Achslast und Gesamtgewicht
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Zugehörigkeit zu