Melderegisterauskunft - Gruppenauskunft an Parteien oder Wählergruppen erteilen
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können eine Gruppenauskunft, beispielsweise die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, aus dem Melderegister erhalten. Dies gilt nur in den sechs Monaten vor Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler und staatlicher Ebene sowie Volks- und Bürgerbegehren.
Die Auskunft erstreckt sich auf
- den Vor- und Familiennamen,
- einen eventuellen Doktorgrad und
- die derzeitige Anschrift.
Bei Wahlen und Abstimmungen, an den ausländische Unionsbürger*innen teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrade, derzeitige Anschriften und die Staatsangehörigkeiten nutzen, um Ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.
Hinweis: Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit ist kein Auswahlkriterium. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden.
Achtung: Die Daten dürfen nur zur Werbung vor einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden.
Hinweis: Wenn Bürgerinnen oder Bürger zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde, in der sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben, werden die Daten nicht weitergegeben Die Meldebehörde weist sie bei der Anmeldung in Form eines Hinweisblattes sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.
Die betroffenen Personen müssen keinen Widerspruch einlegen, wenn schon eine allgemeine Auskunftssperre besteht. Die Daten werden dann nicht weitergegeben.
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Teamleiterin Bürgerbüro
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Bürgerbüro
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Bürgerbüro
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Bürgerbüro
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Bürgerbüro
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Bürgerbüro
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Bürgerbüro
die Meldebehörde der Gemeinde, in der die Wahl oder Abstimmung stattfindet
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.
- Es handelt sich um eine Partei, Wählergruppe oder andere Träger von Wahlvorschlägen.
- Die Auskunft muss im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene stehen und kann nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten geltend gemacht werden.
- Für die Zusammensetzung der Gruppe über die Auskunft begehrt wird, muss das Lebensalter bestimmend sein.
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen müssen die Gruppenauskunft schriftlich bei der Meldebehörde beantragen.
Hinweis: Den Widerspruch gegen die Erteilung einer Gruppenauskunft können Sie als betroffene Person schriftlich oder persönlich bei der Gemeinde einlegen.
Die Gemeinde kann folgende Unterlagen verlangen:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
Keine
Die Kosten für die Gruppenauskunft sind abhängig vom Einzelfall.
Für den Widerspruch fallen keine Gebühren oder Kosten an.
Keine