Eheurkunde - Ausstellung beantragen
Besteht später Bedarf an weiteren Eheurkunden (z.B. in Rentenangelegenheiten oder wegen der Ausstellung neuer Ausweispapiere), können diese jederzeit noch beantragt werden.
Die Eheurkunde beweist dabei nur die Tatsache der Eheschließung mit Zeit- und Ortsangabe, jedoch nicht, ob die Ehe noch besteht und welchen Familiennamen die Eheleute führen. Die Namensführung in der Ehe ergibt sich nur aus einem beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister.
Die persönlichen Daten der Personenstandsbücher unterliegen dem Datenschutz. Eheurkunden können daher nur für Personen ausgestellt werden, auf die sich der Eintrag bezieht sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Geschwister, Tanten und Onkel, erhalten eine Eheurkunde nur dann, wenn sie ein besonderes rechtliches Interesse nachweisen (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
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Standesbeamtin, Wohngeldstelle
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Standesbeamter, Sachgebietsleiter Bürgerservice
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Standesbeamtin
Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
- Vorfahren und Abkömmlinge wie zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
Werden die Urkunden nicht von der berechtigten Person, sondern einem Vertreter beantragt beziehungsweise abgeholt, muss dieser eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
- bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- Ausweis der bevollmächtigten Person
- Nachweis des rechtlichen Interesses: beispielsweise Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister: je EUR 12,00
- Internationale Eheurkunde: je EUR 12,00